Dienstleistungen des Einwohnermeldeamtes
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Online-Serviceangebote zu diesen Themen:
- Personalausweis und Reisepass
- Ausweisdokumente für Kinder
- Wohnort online melden
- Bescheinigungen und Auskünfte online beantragen
Soweit nicht anders angegeben, werden Ihnen die folgenden Online-Dienstleistungen durch unseren Service-Partner komuna gmbh über die Adresse "https://serviceportal.komuna.net" zur Verfügung gestellt.
Personalausweis und Reisepass
Die Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses (auch Ausweisdokumente für Kinder) ist nur vor Ort im Rathaus möglich.
Neuer Personalausweis
Die Einführung des neuen Personalausweises im Scheckkartenformat erfolgte am 1. November 2010. Das neue Dokument wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen Neuerungen versehen und enthält zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er vor allem im Internet viele Einsatzmöglichkeiten. Die bisherigen Personalausweise behalten bis zum Ablaufdatum nach wie vor ihre Gültigkeit.
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Wichtige Informationen zum neuen Personalausweis
- Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
- Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
- Bringen Sie ein biometrisches Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr 22,80 €. Für Personen über 24 Jahren liegen die Kosten bei 37,00 €.
- Der Personalausweis wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 3 Wochen. Eine Übersendung an den Antragsteller auf dem Postweg ist nicht zulässig.
- Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten; die Gebühr hierfür beträgt 10,-- €.
- Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin (siehe Länderinfos des Auswärtigen Amtes).
Weitere Informationen über den neuen Ausweis erhalten Sie auf den Seiten des Personalausweisportals.
Info-Flyer zum Online-Ausweis
Allgemeine Informationen:
- Die Beantragung eines Reisepasses ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
- Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
- Bringen Sie ein biometrietaugliches Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Bitte beachten Sie die neuen Anforderungen der Bundesdruckerei an die Passfotos (siehe Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei)
- Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Die Verlängerung ist nicht möglich.
- Die Gebühr beträgt 70,-- €. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 €.
- Der Reisepass wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 8 Wochen. Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
- Hinweis für Vielreisende: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,-- € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
Express-Pass / Vorläufiger Reisepass:
- Expresspass: Mit einer Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, bei der Bundesdruckerei einen sogenannten Expresspass gegen Aufpreis zu bestellen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt 4 Arbeitstage (von der Antragstellung bis zur Aushändigung). Die Gebühr für den Expresspass mit 32 Seiten beläuft sich auf 102,-- € (für Antragsteller unter 24 Jahren 69,50 Euro), für den 48-Seiten-Expresspass auf 124,-- € (für Antragsteller unter 24 Jahren 91,50 Euro). Unabhängig von diesem neuen Service-Angebot ist es jedoch nach wie vor empfehlenswert, Pässe und Ausweise rechtzeitig zu beantragen!
- Sollten Sie sofort ein gültiges Reisedokument benötigen und ein Expresspass nicht mehr möglich ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr beantragen. Die Gebühr hierfür beträgt 26,- €. Zur Ausstellung ist ein Lichtbild und ein Buchungsnachweis Ihrer Reise erforderlich.
Bitte beachten Sie:
- Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige sowie aktuelle Sicherheitshinweise finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
- Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
Ergänzende Informationen zum Fingerscan:
- In Deutschland werden nur noch so genannte "ePässe" ausgestellt. Sie enthalten einen Chip, auf denen ein frontal aufgenommenes Foto des Passinhabers mit seinen Daten gespeichert ist. Seit November 2007 werden auch Fingerabdrücke gespeichert.
- Wer einen neuen Pass haben will, muss sich Fingerabdrücke nehmen lassen. Der rechte und der linke Zeigefinger werden elektronisch gescannt. Das dauert etwa zwei Minuten. Falls ein Abdruck des Zeigefingers nicht möglich ist, wird ein anderer Finger genommen. Die Scans landen dann auf dem Chip, der im Deckel des Passes versteckt ist. Die Daten können von Zollbeamten mit Hilfe spezieller Lesegeräte wieder ausgelesen und verglichen werden. Den Finger auf das Lesegerät legen müssen Personen ab einem Alter von sechs Jahren.
- Sicherheit: Die zusätzlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, den Missbrauch echter Pässe durch andere Personen zu erschweren. Um den kriminellen Missbrauch der auf dem Chip gespeicherten Daten zu verhindern, sind diese zudem verschlüsselt.
Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat.
Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungsbestätigung, Flugticket, etc.) dar, dass sie / er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollständig bestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes.
Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Ausweisdokumente für Kinder
Die nachfolgende Zustimmungserklärung ist erforderlich für
- die Ausstellung eines Personalausweises von Kindern vor dem 16. Lebensjahr und
- die Ausstellung eines Reisepasses bei minderjährigen geschäftsunfähigen Personen.
Sie muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Zustimmungserklärung Personalausweis/Reisepass
Das Dokument kann am PC ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Bitte unterschrieben zur Antragstellung vorlegen.
Hinweis zu Kinderreisepässen:
Die Kinderreisepässe wurden zum 01.01.2024 abgeschafft. Nunmehr ist auch für Kinder ein regulärer Reisepass oder Personalausweis erforderlich. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können noch bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. Verlängerungen oder Änderungen noch gültiger Kinderreisepässe sind jedoch nicht möglich.
Wohnort online melden
Die folgenden Online-Dienstleistungen stehen Ihnen zur Verfügung:
Anmeldung bei Zuzug in die Gemeinde
Nebenwohnung anmelden
Nebenwohnung abmelden
Statuswechsel Nebenwohnung zu Hauptwohnung
Umzug innerhalb der Gemeinde melden
Das persönliche Erscheinen im Einwohnermeldeamt ist auch bei den Online-Diensten erforderlich.
Nach dem Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen mit folgendem Formular zu bestätigen:
Wohnungsgeberbestätigung (PDF) zur Vorlage bei der Meldebehörde
Anmeldung:
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrig darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgelisteten Änderungen durch das neue Meldegesetz vom 01.11.2015.
Abmeldung:
Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.
Eine Abmeldung ist weiterhin erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Bundesgebiet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen Sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da dies andernfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf oben genannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert. Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgelisteten Änderungen durch das neue Meldegesetz vom 01.11.2015.
Ummeldung:
Auch wenn Sie innerhalb Altusried umziehen, müssen Sie dies binnen von 2 Wochen der Meldebehörde mitteilen.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahren) wird keine Vollmacht benötigt. Es genügt, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder vorspricht.
Änderungen durch das am 1. November 2015 in Kraft getretene neue Meldegesetz
Zum 1. November 2015 ist bundesweit ein einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, das die früheren 16 Landesmeldegesetze abgelöst hat. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Der Meldepflichtige muss bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage eines Mietvertrages genügt nicht.
Wohnungsgeberbestätigung (PDF) zur Vorlage bei der Meldebehörde
Wohnungsgeber ist:
- wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt,
- der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
- Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
- Falls Sie das Online-Formular nicht nutzen können, halten wir die Wohnungsgeberbestätigung auch im Einwohnermeldeamt des Rathauses Altusried zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
- Bei Bezug einer Wohnung besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich.
- Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht (keine Abmeldung erforderlich).
- Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland und bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier beträgt die Meldefrist zwei Wochen.
- Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug ins Ausland möglich. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
- Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuch aus dem Ausland).
Bescheinigungen und Auskünfte online beantragen
Auskunftssperre online beantragten
Hinweis zum Online-Antrag:
Der Antrag kann online gestellt werden. Danach ist jedoch ein persönliches Erscheinen im Einwohnermeldeamt erforderlich.
Informationen zum Antrag:
Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:
- der Betroffene glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
- der Betroffene ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der erweiterten Melderegisterauskunft über seine Person nachweist.
Die Begründung für die Auskunftssperre ist gegenüber dem Einwohnermeldeamt nachzuweisen.
Führungszeugnis online beantragen
Informationen zum Antrag:
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind.
Die häufigsten Arten von Führungszeugnissen:
- Für private Zwecke (Belegart "N"). Wird Ihnen nach der Bearbeitung direkt nach Hause gesandt.
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O"). Wird nach der Bearbeitung direkt an die angegebene Behörde geschickt.
- Zur Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Weiterleitung an die anfordernde Behörde (Belegart "P")
- Erweitertes Führungszeugnis, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Hier ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt.
Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis und/oder Reisepass für die Beantragung des Führungszeugnisses mit.
Der Antrag wird an das Bundeszentralregister in Bonn gesandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 - 3 Wochen.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 13,- €.
Online-Antrag beim Bundesamt für Justiz
Führungszeugnisse können auch online im Internet beim Bundesamt für Justiz beantragt werden:
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/action/invoke.do?id=AntragFZ
Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.
Alle wichtigen Informationen hierzu sind in einer neu aufgelegten Broschüre zusammengefasst:
Broschüre Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft (PDF)
Meldebescheinigung online beantragen
Meldebescheinigung für Rentenversicherungsträger
Informationen zum Antrag:
Die Meldebehörde stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit Wohnsitz gemeldet sind.
Sie benötigen: Ihren Personalausweis und/oder Reisepass.
Die Gebühr beträgt 5,- €. Diese ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Gebührenfrei sind: Meldebescheinigungen für Rentenzwecke, Meldebescheinigungen für die Agentur für Arbeit
Melderegister-Auskunft online beantragen
Informationen zum Antrag:
Jeder Einwohner hat das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft.
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt die Meldebehörde folgende Auskünfte:
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- akademische Grade
Das Auskunftsersuchen kann nur beantwortet werden, wenn die Auskunftsgebühr beiliegt (Scheck, Lastschrift, Briefmarken). Sie können die Gebühr aber auch vorab auf folgendes Konto überweisen:
- Raiffeisenbank im Allgäuer Land eG: DE 0673 3692 6400 0011 2470
Die Gebühr für eine Auskunft beträgt 10,-- €.
Die Gebühr für eine elektronische Auskunft (Abfrage im Internet "Online-Melderegister-Auskunft") beträgt 8,-- €.
Beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter "Auskunftssperre".
Übermittlungssperre online beantragen
Informationen zum Antrag:
Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit können Sie eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
- Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an die Religionsgemeinschaften
- Übermittlung von einfachen Melderegisterauskünften per Internet
Für die Beantragung einer Übermittlungssperre ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Ihre Ansprechpartner im Einwohnermeldeamt:
Jasmin Hösle: Tel. 08373 299-27
Sabine Unterkircher: Tel. 08373 299-20
Irene Lurtz: Tel. 08373 299-25